Hinweisgeberkanal


Nachfolgend erhalten Sie gemäß EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie die Möglichkeit, Gesetzesverstöße über unseren Hinweisgeberkanal zu melden. Bei einem Rechtsverstoß handelt es sich gemäß der EU-Richtlinie um Handlungen und Unterlassungen, die gegen EU-Recht verstoßen und in einen der nachfolgenden Bereiche fallen:

  • Produktsicherheit- und konformität
  • Öffentliche Gesundheit
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
  • Verkehrssicherheitsschutz
  • Verbraucherschutz
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit

Zwar hat Deutschland die EU-Richtlinie noch nicht in ein deutsches Gesetz umgesetzt, jedoch hat die neue Bundesregierung im Koalitionspapier bereits angekündigt, nicht nur Verstöße nach EU-Recht zu erfassen, sondern auch auf Verstöße nach nationalem Recht auszuweiten. Sobald dies der Fall ist, werden die oben aufgelisteten Bereiche aktualisiert und um die neu bestimmten Bereiche erweitert.

Durch Ihre Meldung, die auch anonym erfolgen kann, wird es der Unternehmensleitung ermöglicht, das Fehlverhalten einzelner Personen frühzeitig zu erkennen, diesem entgegenzuwirken und die Organisation so vor größeren Schäden zu bewahren.

Ihr Anliegen ist in hohem Maße schutzbedürftig. Arbeitsrechtliche Konsequenzen oder sonstige Repressalien brauchen Sie nicht zu befürchten. Dies ist durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt und wäre nach dem Gesetz unzulässig, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Wahrheitsgehalt der Information

Sie hatten hinreichenden Grund zur Annahme, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen.

2. Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet

Bei dem gemeldeten Verstoß handelt es sich um eine Handlung oder Unterlassung, die in einen der oben genannten Bereiche fällt.

3. Nutzung des zulässigen Meldeweges

Sie haben für die Hinweismeldung den unseren Hinweisgeberkanal genutzt. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit die zuständige Behörde zu kontaktieren, welche gemäß EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie durch die einzelnen Mitgliedsstaaten im jeweiligen Land geschaffen werden muss. Da die Umsetzung der EU-Richtlinie in ein nationales Gesetz noch aussteht, fehlt es jedoch noch an dieser Behörde. Sobald diese bestimmt ist, werden wir Sie darüber in Kenntnis setzen.

Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt durch die von uns beauftragte Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Heinrich-Hoffmann-Straße 3, 60528 Frankfurt am Main. Diese unterstützt uns bei der Entgegennahme von Hinweismeldungen sowie bei der Durchführung von Folgemaßnahmen. Die Vertraulichkeit Ihrer Person und Integrität in Bezug auf den geschilderten Sachverhalt (keine Weiterleitung an unberechtigte Personen oder sonstige Offenlegung) ist dabei stets gewahrt.

Inhaltlich wird jede eingehende Meldung sorgfältig geprüft und bewertet. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die angezeigte Person bzw. den Vorwurf gilt. Über alle ergriffenen Folgemaßnahmen werden wir Sie unterrichten. Im Rahmen unserer Prüfung kann es erforderlich sein, mit Ihnen bei Rückfragen in Kontakt zu treten. Sofern Ihre Meldung anonym erfolgt, ist es dann für eine Bearbeitung von Vorteil, wenn Sie uns einen Weg mitteilen, über den wir mit Ihnen in Kontakt treten können (anonymisierte E‑Mail-Adresse sein, o.Ä.).

Unser Hinweisgeberkanal ist unter nachfolgendem Link erreichbar:

http://www.kanzlei-leu.de/hinweisgeberschutz